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Das Internetportal „www.fahrerbewertung.de“ ist in seiner derzeitigen Ausgestaltung datenschutzrechtlich unzulässig.


Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden und damit die Anordnungen der NRW-Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Umgestaltung der Plattform bestätigt.

 

Die Klägerin betreibt ein Online-Portal, mit dem das Fahrverhalten von Verkehrsteilnehmern unter Angabe des Kfz-Kennzeichens im Wesentlichen anhand eines Ampelschemas (grün = positiv, gelb = neutral, rot = negativ) bewertet werden kann. Die abgegebenen Bewertungen können von jedermann ohne Registrierung eingesehen werden. Die Landesbeauftragte für Datenschutz sieht darin einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Sie gab der Klägerin unter anderem auf, die Plattform so umzugestalten, dass nur noch der jeweilige Halter oder die jeweilige Halterin eines Fahrzeugs die dafür abgegebenen Bewertungen einsehen kann und sich zu diesem Zweck zuvor registrieren muss. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

 

Zur Begründung haben die Richter im Wesentlichen ausgeführt: Das Bundesdatenschutzgesetz sei vorliegend anwendbar. Die zu bestimmten Kfz-Kennzeichen abgegebenen Bewertungen seien personenbezogene Daten. Im Rahmen der Abwägung überwiege das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Kraftfahrzeughalter gegenüber den Interessen der Klägerin sowie der Nutzer des Portals. So sei eine vollständig anonyme Bewertung von in der Regel privat motiviertem Verhalten für eine unbegrenzte Öffentlichkeit einsehbar. Dem stünden keine gewichtigen Interessen der Klägerin und der Portalnutzer entgegen. Insbesondere das Ziel, die Fahrer zur Selbstreflexion anzuhalten, könne auch unter Geltung der Anordnungen erreicht werden.

 

Quelle | OVG NRW, Urteil vom 19.10.2017, 16 A 770/17, Abruf-Nr. 197797 unter www.iww.de.

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