Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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 Ein Straßenbahnführer darf darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) beachten und Schienen nicht besetzen. Er muss nicht damit rechnen, dass ein vor ihm fahrendes Fahrzeug in den Gleisbereich einbiegt und dort zum Halten kommt.


Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm grundsätzlich auch für den Fall, dass der andere Fahrer seine Abbiegeabsicht bereits angezeigt hat. Darum tritt bei der Abwägung der Betriebsgefahr der Straßenbahn gegen das erhebliche Verschulden des Pkw-Führers bei einem Verstoß gegen die StVO die Betriebsgefahr der Straßenbahn zurück. Der Pkw-Fahrer haftet daher vollständig für den entstandenen Schaden.

 

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 13.4.2018, 7 U 36/17, Abruf-Nr. 205874 unter www.iww.de.

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