Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

Dr. Lippmann, Hennigs & Coll.

Rechtsanwälte & Notar

Verlangt ein Onlineanbieter von Veranstaltungstickets in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von seinen Kunden besondere Entgelte beim Bezug von online erworbenen Veranstaltungstickets für den Versand (sog. „Premiumversand“) bzw. den Selbstausdruck der Tickets („sog. „Ticketdirekt“), sind diese Klauseln unwirksam.


Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Bremen im Fall eines Unternehmens, das über ein Onlineportal einen Telemediendienst betreibt, der Tickets für Veranstaltungen beschafft, vermittelt und den Kunden zur Verfügung stellt. Das Unternehmen bietet für die Tickets u.a. einen sogenannten Premiumversand für 29,90 EUR an. Weiterhin wird die Option „ticketdirekt“ angeboten. Dabei druckt sich der Kunde das Ticket über den eigenen PC aus. Hierfür wird ein Preis von 2,50 EUR verlangt. Beide Beträge werden innerhalb des Bestellvorgangs auf den sog. „Normalpreis“ des Tickets aufgeschlagen, der nach den Geschäftsbedingungen des Anbieters bereits die gesetzliche Mehrwertsteuer, die Vorverkaufsgebühr und eine Bearbeitungsgebühr enthält.

 

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat vor dem Landgericht (LG) Bremen ein Urteil erwirkt, das die genannten Klauseln für unwirksam erklärt (LG Bremen 31.8.2016, 1 O 969/15). Gegen dieses Urteil richtete sich die vor dem OLG Bremen geführte Berufung des Unternehmens.

 

Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen und das Urteil des LG bestätigt. Nach Auffassung der Richter handelt es sich bei den oben genannten Klauseln um sogenannte Preisnebenabreden, die einer inhaltlichen Kontrolle durch die Gerichte unterworfen seien. Die Klauseln seien intransparent. Die Option „Premiumversand“ enthalte, wie sich schon aus der mit 29,90 EUR mitgeteilten Höhe ergebe, neben den reinen Aufwendungen für den Versand des Tickets Bearbeitungsgebühren in unbekannter Höhe, obwohl derartige Bearbeitungsgebühren bereits in dem sogenannten Normalpreis des Tickets enthalten sein sollen. Zudem lasse sich das Unternehmen damit die von ihm erbrachte Vermittlungstätigkeit vergüten, obwohl es diese Tätigkeit nach eigener Darstellung im Interesse des Veranstalters erbringe. Schließlich wälze das Unternehmen damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden ab, die es vertraglich ohnehin schulde bzw. die es im eigenen Interesse erbringe. Das Vorstehende gelte im Prinzip auch für die im sogenannten ticketdirekt-Verfahren verlangte Pauschale von 2,50 EUR. Hier komme noch hinzu, dass dem Unternehmen bei dieser Art der Ticketübermittlung keine eigenen Aufwendungen entstehen, deren Ersatz es möglicherweise verlangen könne. Vielmehr übermittle es dem Kunden bei dieser Option lediglich einen Link. Mit dem könne der Kunde auf ohnehin im Computersystem der Beklagten vorhandene elektronische Daten zugreifen.

 

Quelle | OLG Bremen, Urteil vom 15.6.2017, 5 U 16/16, Abruf-Nr. 196308 unter www.iww.de.

 

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