Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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In fast jedem zweiten Haushalt wird mindestens ein Haustier gehalten. Daher hat es große praktische Bedeutung, was jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden hat: Eine Tierbetreuung kann danach nämlich bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens zu Buche schlagen. 


Der zum Versorgen eines Haustieres erforderliche Zeitaufwand ist grundsätzlich erstattungsfähig, so die Grundaussage des OLG. Eine einschlägige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) fehlt hierzu allerdings noch. 

Doch Vorsicht: Es erscheint angebracht, so das OLG Celle, nicht den gesamten erforderlichen Aufwand zu berücksichtigen, sondern einen Abschlag vorzunehmen für die allgemeine Lebensfreude, die mit der Haltung von Haustieren einhergeht. 

Hier war es so, dass die Klägerin unfallbedingt monatelang daran gehindert war, den Familienhund auszuführen. Allerdings gab es einen 730 qm großen Garten, in dem der Hund frei laufen konnte, und es waren auch noch der Ehemann, wenngleich schwerbehindert und nur am Wochenende zu Hause, sowie eine Tochter als Tierbetreuer vorhanden. Es kommt also auch immer auf den individuellen Fall an.

 Quelle | OLG Celle,  Urteil vom 16.12.2020, 14 U 108/20, Abruf-Nr. 220996 unter www.iww.de

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