Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Ein Reiseveranstalter ist an die gesetzlichen Fristen zur Rückzahlung des Reisepreises gebunden. Das gilt auch in der aktuellen Pandemiesituation. So sieht es das Amtsgericht (AG) Bad Iburg. 


Ein Reiseveranstalter muss Anzahlungen in Fällen, in denen ein Reisender kostenfrei von seiner Pauschalreise zurücktreten kann, unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach einem Rücktritt bzw. einer Stornierung zurückerstatten. Kommt er der Aufforderung nicht nach, befindet er sich ab dem 15. Tag in Verzug und ist dem Reisenden zum Schadenersatz verpflichtet. 

Quelle | AG Bad Iburg, Urteile vom 29.10.20, 4 C 404/20 und 4 C 398/20, Abruf-Nr. 219431 unter www.iww.de

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