Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Verlangt der Auftraggeber bei einem Partnerschaftsvermittlungsvertrag ausdrücklich, dass die Ausführung des Vertrags schon während der Widerrufsfrist beginnt, widerruft er den Vertrag dann aber, ist der von ihm geschuldete Betrag zeitanteilig zu berechnen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun auf ein Vorabentscheidungsersuchen aus Deutschland entschieden. 


Beachten Sie | Nur wenn der Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden, ist der volle für eine solche Leistung vorgesehene Preis an den Partnerschaftsvermittler zu zahlen. 

Quelle | EuGH, Urteil vom 8.10.2020, C-641/19, Abruf-Nr. 218376 unter www.iww.de

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