Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. hat entschieden: Die obligatorische Angabe von „Herr“ oder „Frau“ kann eine nicht-binäre Person in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen. 


Die Beklagte ist die Vertriebstochter eines Eisenbahnkonzerns. Bucht der Kunde eine Fahrkarte über das Internet, muss er die Anrede „Herr“ oder „Frau“ wählen. Auch die Registrierung erfordert die Festlegung als „Herr“ oder „Frau“. Die klagende Person wurde nach dem Kauf einer Rabattkarte in einer Rechnung als „Herr“ angesprochen. 

Das LG: Die klagende Person kann von der Beklagten verlangen, nicht zwingend die Anrede „Herr“ oder „Frau“ angeben zu müssen, wenn sie deren Angebote nutzt. Es muss die Wahl einer geschlechtsneutralen Anrede bestehen. Auch in der Kommunikation und bei der Speicherung der Daten ist eine Bezeichnung als „Herr“ oder „Frau“ zu unterlassen. Durch die notwendige Festlegung als „Herr“ oder „Frau“ wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht der klagenden Person verletzt. Dieses Recht schützt auch die geschlechtliche Identität. Für das Auftreten in einer bestimmten Geschlechtsidentität ist nach allgemeinem Verständnis die Anredeform bedeutsam. Um die Dienstleistungen der Beklagten zu nutzen, ist das Geschlecht des Kunden irrelevant. Sie kann eine andere Grußformel schaffen, etwa „Guten Tag“, oder auf eine geschlechtsspezifische Anrede verzichten. 

Quelle | LG Frankfurt a. M., Urteil vom 3.12.20, 2-13 O 131/20, Abruf-Nr. 219379 unter www.iww.de

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