Die verspätete Ankunft des Reisegepäcks rechtfertigt grundsätzlich eine Reisepreisminderung von 20 bis 30 Prozent pro betroffenem Urlaubstag. Eine höhere Minderung von 50 Prozent kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
So entschied es das Amtsgericht Rostock im Fall eines Ehepaars, das eine 15-tägige Schiffsreise entlang der US-Küste gebucht hatte. Der Koffer der Ehefrau traf erst neun Tage nach Abfahrt des Schiffs ein. Ihre Reisepreisminderung von 50 Prozent wies die Reiseveranstalterin zurück. Sie verwies auf die bereits wegen des fehlenden Gepäcks gezahlten 620 EUR.
Das Amtsgericht entschied, dass die verspätete Ankunft eines Koffers während einer Kreuzfahrt zwar ein Mangel sei. In der Regel sei hierfür aber eine Minderung zwischen 20 und 30 Prozent pro Urlaubstag angemessen. Eine Minderung von 50 Prozent komme nur in Ausnahmefällen in Betracht. Beispiel: Auf einer Antarktisreise fehlt die wärmende Kleidung (LG Frankfurt a.M. 5.6.07, 2-24 S 44/06). Der Reisepreis betrug 2.399 EUR. Die bereits gezahlten 620 EUR entsprechen also einer Minderung von knapp 40 Prozent des Tagesreisepreises.
Quelle | Amtsgericht Rostock, Urteil vom 3.8.2016, 47 C 103/16, Abruf-Nr. 195101 unter www.iww.de.