Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Dem Schadenersatzanspruch eines verletzten Täters kann der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen.


Das musste sich ein Mann vor dem Bundesgerichtshof (BGH) sagen lassen, der zusammen mit einem Mittäter einen Motorroller entwendet hatte. Auf diesem Roller war er als Beifahrer unterwegs, als der Fahrer – der Mittäter – einen Verkehrsunfall verursachte. Der Mann wurde dabei verletzt. Er wollte daraufhin den ihm gegen den fahrenden Mittäter zustehenden Schadenersatzanspruch direkt gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des bestohlenen Halters geltend machen.

 

Damit hatte er vor dem BGH jedoch keinen Erfolg. Nach Ansicht der Richter steht dem Schadenersatzanspruch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine unzulässige Rechtsausübung unter anderem vorliegen kann, wenn sich ein Berechtigter auf eine formale Rechtsposition beruft, die er durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erlangt hat.

 

Quelle | BGH, Urteil vom 27.2.2018, VI ZR 109/17, Abruf-Nr. 200714 unter www.iww.de.

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