Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Ein Fluggast, dessen Flug annulliert wurde oder erheblich verspätet war, oder sein Rechtsnachfolger hat Anspruch darauf, die Zahlung der in der Fluggastrechteverordnung genannten Ausgleichsleistung in der an seinem Wohnort geltenden Landeswährung zu erhalten. Das hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.


Hintergrund war ein Fall, in dem der Fluggast seine Entschädigung von 400 Euro an eine polnische Gesellschaft abgetreten hat, die nachfolgend 1.698,64 Zloty verlangte. Die Fluggesellschaft wies den Antrag – unberechtigterweise – wegen des Verlangens einer Zahlung in Zloty zurück. 

Quelle | EuGH, Urteil vom 3.9.2020, C-356/19, Abruf-Nr. 218375 unter www.iww.de

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