Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

Dr. Lippmann, Hennigs & Coll.

Rechtsanwälte & Notar

Betreiber einer Videoplattform müssen keine E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen ihrer Nutzer herausgeben, falls diese urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich auf die Plattform hochgeladen haben. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, nachdem er vorher den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gefragt hatte. 


Der Begriff „Anschrift“ im Sinne des Urheberrechts deckt sich nämlich mit dem Begriff „Adressen“ in einer einschlägigen EU-Richtlinie. Diese Richtlinienvorschrift ist nach dem EuGH dahin auszulegen, dass der darin genannte Begriff „Adressen“ sich, was einen Nutzer anbelangt, der durch das Hochladen von Dateien ein Recht des geistigen Eigentums verletzt hat, nicht auf die E-Mail-Adresse und Telefonnummer dieses Nutzers sowie die für das Hochladen dieser Dateien genutzten IP-Adresse oder die bei seinem letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendete IP-Adresse bezieht. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Umfangs der Auskunft im deutschen Urhebergesetz über die Regelung der europäischen Richtlinie hinausgehen wollte. Es gibt, so der BGH, auch keinen darüberhinausgehenden Auskunftsanspruch aus dem allgemeinen Auskunftsanspruch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 242 BGB, Leistung nach Treu und Glauben). 

Quelle | BGH, Urteil vom 10.12.2020, I ZR 153/17, PM Nr. 159/20

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.