Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

Dr. Lippmann, Hennigs & Coll.

Rechtsanwälte & Notar

Grundsätzlich gehören Umzugskosten zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung. Ist der Umzug aber beruflich veranlasst, können Umzugskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Für sonstige Umzugskosten (z. B. Trinkgelder an das Umzugspersonal) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen. Aktuell hat das Bundesfinanzministerium die Pauschalen für Umzüge in den Jahren 2018 bis 2020 veröffentlicht.


Nach Ansicht der Verwaltung ist ein Umzug beispielsweise in folgenden Fällen beruflich veranlasst:

 

  • Durch den Umzug verkürzt sich die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich.

 

  • Der Umzug wird im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt (z. B. der Ein- oder Auszug in eine Dienstwohnung).

 

  • Der Umzug erfolgt aufgrund der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung.

 

Für die Frage, welche der folgenden Pauschalen anzuwenden sind, ist das Datum maßgebend, an dem der Umzug beendet wurde:

 

Umzugsbedingte Unterrichtskosten (in EUR)

ab 1.3.2018 = 1.984

ab 1.4.2019 = 2.045

ab 1.3.2020 = 2.066

 

Sonstige Umzugskosten (in EUR)

 

ab

1.3.2018

1.4.2019

1.3.2020

Verheiratete

1.573

1.622

1.639

Ledige

787

811

820

Zuschlag für weitere Personen im Haushalt (nicht Ehegatten)

347

357

361

Die Pauschalen erhöhen sich um 50 %, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von fünf Jahren das zweite Mal aus beruf­lichen Gründen umzieht.

 

Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden.

 

Quelle | BMF-Schreiben vom 21.9.2018, IV C 5 - S 2353/16/10005, Abruf-Nr. 204623 unter www.iww.de.

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