Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Aufwendungen für den Bezug der Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) sind selbst dann keine Werbungskosten, wenn es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit eines Bankvorstandsmitglieds handelt. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf liegen nicht abziehbare Aufwendungen der Lebensführung vor. 


Aufwendungen für den Bezug einer Tageszeitung können grundsätzlich nicht als Erwerbsaufwendungen abgezogen werden. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn eine nahezu ausschließliche betriebliche oder berufliche Verwendung als sicher erscheint. Letzteres ist bei der FAZ aber nicht der Fall. 

Die FAZ enthält in großem Umfang auch Informationen über Politik, Kultur und Sport. Ihre Lektüre befriedigt daher (zumindest in erheblichem Umfang) auch private Interessen. 

Beachten Sie | Die Aufwendungen können auch nicht – etwa infolge einer Schätzung – teilweise zum Abzug als Werbungskosten zugelassen werden. Denn es lässt sich nicht nach objektiven Kriterien bestimmen, in welchem Umfang die Zeitung zur Erlangung beruflicher und außerberuflicher Informationen genutzt wird. 

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 2.2.2021, 10 K 3253/17 E, Abruf-Nr. 220882 unter www.iww.de

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