Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Immer wieder ein strittiges Thema: Ein Abzug von Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung ist auch dann ausgeschlossen, wenn dem Arbeitnehmer für die Überlassung eines Firmenwagens tatsächlich Kosten entstehen (im Streitfall: pauschale monatliche Zuzahlung zzgl. einer kilometerabhängigen Tankkostenzuzahlung). Da gegen diese Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden.


Der BFH hat bereits entschieden, dass ein Werbungskostenabzug bei unentgeltlicher Überlassung eines Firmenwagens mangels eigenen Aufwands ausgeschlossen ist.

Das FG hat nun für die (teil-)entgeltliche Überlassung nachgelegt. Auch hier verbleibt es bei dem Werbungskostenabzugsverbot im Sinne des Einkommensteuergesetzes. 

Beachten Sie | Dabei orientierte sich das Finanzgericht u. a. am Wortlaut der entsprechenden Vorschrift: Der Gesetzgeber unterscheidet nicht zwischen unentgeltlicher und teilentgeltlicher Überlassung, sodass danach unter die Vorschrift alle Arten der Überlassung fallen. 

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 8.7.2020, 9 K 78/19 Abruf-Nr. 217520 unter www.iww.de; Revision BFH, VI R 35/20, Abruf-Nr. 217520 unter www.iww.de; BFH, Urteil vom 28.2.2013, VI R 33/11

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