Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

Dr. Lippmann, Hennigs & Coll.

Rechtsanwälte & Notar

Steuerpflichtige, die ihre über zehn Jahre alte Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können ab dem Veranlagungszeitraum 2020 eine Steuerermäßigung für durchgeführte energetische Maßnahmen beantragen – und zwar im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung über die neue „Anlage Energetische Maßnahmen“. Zu Einzelfragen hat das Bundesfinanzministerium nun in einem 23 Seiten starken Anwendungsschreiben (zuzüglich einer Anlage mit förderfähigen Maßnahmen) Stellung bezogen.


Begünstigte Aufwendungen/Maßnahmen sind:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage,
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind. 

Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen gehören auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens und die Kosten für den Energieberater, wenn dieser beauftragt wurde, die energetischen Maßnahmen planerisch zu begleiten oder zu beaufsichtigen. 

Die Förderung ist zeitlich befristet: Es werden energetische Maßnahmen gefördert, mit denen nach dem 31.12.2019 begonnen wird und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind. 

Beachten Sie | Um den Steuerabzug zu erhalten, muss der Steuerpflichtige seiner Einkommensteuererklärung eine spezielle Bescheinigung des beauftragten Handwerkers beifügen. 

Je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 EUR. Die Steuerermäßigung wird über drei Jahre verteilt. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr können jeweils 7 % der Aufwendungen (max. 14.000 EUR jährlich), im dritten Jahr 6 % der Aufwendungen (max. 12.000 EUR) von der Steuerschuld abgezogen werden. Davon abweichend vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer um 50 % der Kosten für einen Energieberater. 

Quelle | BMF-Schreiben vom 14.1.2021, IV C 1 - S 2296-c/20/10004 :006, Abruf-Nr. 219976 unter www.iww.de

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