Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

Dr. Lippmann, Hennigs & Coll.

Rechtsanwälte & Notar

Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten.

Für sonstige Umzugskosten (z. B. Kosten für den Abbau von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen, bei deren Höhe sie sich am Bundesumzugskostengesetz (BUKG) orientiert. Da sich hier mit Wirkung ab dem 1.6.2020 Änderungen ergeben haben (BGBl I 2019, S. 2053), hat sich insbesondere die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen deutlich geändert.


Bei Umzügen, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31.5.2020 liegt, gelten folgende Pauschalen:

 Der Höchstbetrag für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind beträgt 1.146 EUR. 

Bei den sonstigen Umzugsauslagen ist zu unterscheiden:

  • Berechtigte mit Wohnung: 860 EUR
  • Jede andere Person (vor allem Ehegatte und ledige Kinder): 573 EUR
  • Berechtigte ohne Wohnung: 172 EUR

 

Beispiel: Eine berechtigte Person zieht mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind am 12. und 13.7.2020 um → 860 EUR (Berechtigter) + 573 EUR (Ehefrau) + 573 EUR (Kind) = 2.006 EUR 

Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten abgezogen werden. Ein Abzug entfällt, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind. 

Ist der Umzug privat veranlasst, können die Kosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. In diesen Fällen sollte aber geprüft werden, ob für die Umzugsdienstleistungen eine Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz in Betracht kommt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 20.5.2020, IV C 5 - S 2353/20/10004 :001, Abruf-Nr. 215828 unter www.iww.de.

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