Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Wuppertal hätte ein Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses Dübel entfernen und Löcher fachgerecht verschließen müssen. Zudem sei er verpflichtet gewesen, einen Latexfarbanstrich zu beseitigen oder entsprechend vorzubehandeln. 


Bei Dübellöchern handele es sich um Substanzeingriffe, die zu beseitigen seien, so das LG. Dies gelte unabhängig davon, ob sie auf einer atypischen Nutzung (hier: 126 Dübellöchern) beruhen. Kräftige Latexfarben, die von breiten Mieterkreisen nicht akzeptiert würden, müsse der Mieter beseitigen und die Wohnung so herrichten, dass normale Schönheitsreparaturen ausreichen. 

Quelle | LG Wuppertal, Urteil vom 16.7.2020, 9 S 18/20, Abruf-Nr. 217392 unter www.iww.de.

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