Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Eine gerichtlich gewährte Räumungsfrist kann insbesondere dann verlängert werden, wenn die Suche nach Ersatzwohnraum während der gewährten Räumungsfrist – trotz hinreichender Bemühungen des Mieters – erfolglos war. Ob der Mieter sich hinreichend bemüht hat, ist unter Berücksichtigung seiner besonderen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, aber auch der konkreten Lage auf dem Wohnungsmarkt zu beurteilen.


Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Berlin. Nach Auffassung der Richter ist zu erwägen, ob dem Mieter nicht allein deshalb Beweiserleichterungen zugute kommen, weil die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in Berlin ausweislich der Mietenbegrenzungsverordnung des Senats vom 28.4.15 (GVBl. 2015, S. 101) besonders gefährdet ist.

 

Quelle | LG Berlin, Beschluss vom 5.4.2018, 67 T 40/18, Abruf-Nr. 201228 unter www.iww.de.

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