Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Eine an einer Hauswand installierte Videokamera muss wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Nachbarn entfernt werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Kamera auch Bereiche des Nachbargrundstücks erfasst. Allein dadurch, dass das Gerät vorhanden ist, kann ein „Überwachungsdruck“ und damit eine unzumutbare Beeinträchtigung des Nachbarn entstehen. So entschied es jetzt das Landgericht (LG) Frankenthal.


Die Kameraüberwachung ist nur zulässig, wenn sie auf das eigene Grundstück beschränkt ist, nicht bei Einsicht in das Grundstück der Nachbarn. Hier ließ sich zwar nicht sicher nachweisen, dass die Überwachungsanlage tatsächlich auch auf das Nachbargrundstück ausgerichtet war. Das LG entschied gleichwohl zugunsten der Nachbarn. 

Denn es war jedenfalls ohne Aufwand möglich, die Blickwinkel in Richtung des Nachbargrundstücks zu lenken und dieses zu überwachen. Die Parteien waren seit Jahrzehnten zerstritten und die Überwachungsanlage sollte gerade „vor den Nachbarn schützen“. Einen solchen „Überwachungsdruck“ müssen die Nachbarn nicht hinnehmen. 

Quelle | LG Frankenthal, Urteil vom 16.12.2020, 2 S 195/19, Abruf-Nr. 220400 unter www.iww.de

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