Kosten für die regelmäßige Beseitigung von Graffiti können als sonstige Betriebskosten auf die Wohnungsmieter umgelegt werden, so das Amtsgericht Berlin-Neukölln.
Hierbei handelt es sich nicht um Instandhaltungskosten, solange sich die Maßnahme in einer Reinigung der Fassade von der aufgebrachten Farbe erschöpft und nicht der Erneuerung/Verlängerung der Lebensdauer der Gebäudesubstanz dient.
Quelle | Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil vom 1.3.2017, 6 C 54/16, Abruf-Nr. 196454 unter www.iww.de.