Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm muss kein detailliertes Protokoll vorgelegt werden. Es genügt vielmehr grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten.


Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Er hob daher eine Entscheidung des Berufungsgerichts auf, dass das viel strenger gesehen hatte.

 

Quelle | BGH, Beschluss vom 22.8.2017, VIII ZR 226/16, Abruf-Nr. 196480 unter www.iww.de.

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