Ein Mieter hat keinen Anspruch darauf, dass sein Vermieter einer Untervermietung der gesamten Wohnung an Dritte zustimmt.
Das gilt nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte auch, wenn es sich dabei um Familienangehörige oder Lebenspartner handelt. Wird die Wohnung unbefugt an Dritte überlassen, kann der Vermieter fristlos kündigen.
Quelle | Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 16.1.2017, 21 C 55/16, Abruf-Nr. 196456 unter www.iww.de.