Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Besteht eine sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater, ist der Antrag des leiblichen Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft stets unbegründet.


Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter stellten klar, dass das Gesetz nicht dahin ausgelegt werden könne, dass die Anfechtung dennoch möglich sei, wenn der leibliche Vater seinerseits eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind habe und mit ihm in einer Familie zusammenlebe. Das mit einer bestehenden sozial-familiären Beziehung einhergehende Elternrecht des rechtlichen Vaters ist auch in dieser Konstellation gegenüber dem grundrechtlich geschützten Interesse des leiblichen Vaters, die rechtliche Vaterstellung erlangen zu können, vorrangig.

 

Quelle | BGH, Beschluss vom 15.11.17, XII ZB 389/16, Abruf-Nr. 198748 unter www.iww.de.

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