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Will der Erblasser einem Erben den Pflichtteil entziehen, kann er das nicht mit einem „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel“ begründen. 


Hierauf hat das Landgericht (LG) Bonn hingewiesen. Die Richter begründeten das damit, dass der ausdrücklich von den Erblassern in der letztwilligen Verfügung benannte Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“ zwar früher so im Gesetz gestanden habe. Er sei aber bereits zum 1.1.2010 abgeschafft worden. Für Erbfälle nach dem 1.1.2010 gelten die neuen Vorschriften. Dabei ist unerheblich, ob sie an Ereignisse vor Inkrafttreten der Erbrechtsnovellierung anknüpfen. Auf einen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel kann die Pflichtteilsentziehung mithin nicht mehr gestützt werden.

 

Nach der neuen Gesetzeslage kann ein Pflichtteil entzogen werden, wenn der Abkömmling wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wurde und seine Teilhabe am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist.

 

Quelle | LG Bonn, Urteil vom 18.12.2019, 2 O 66/19, Abruf-Nr. 214840 unter www.iww.de.

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