Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Die Errichtung eines Stroh- und Heulagers beziehungsweise einer Abstellfläche für Geräte und Maschinen dient auch dann noch einem privilegierten landwirtschaftlichen Schweinezucht- und Ackerbaubetrieb im Außenbereich, wenn das Vorhaben gleichzeitig die zusätzliche Haltung von drei Pferden ermöglichen soll.


Eine solche Erweiterung der landwirtschaftlichen Tätigkeit um einen neuen Betriebszweig ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen unschädlich, soweit das Vorhaben nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche im Verhältnis zur Größe des Gesamtbetriebs betrifft.

 

Quelle | OVG NRW, Urteil vom 15.3.2017, 7 A 937/15, Abruf-Nr. 197156 unter www.iww.de.

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