Eine vom Auftraggeber gestellte AGB-Klausel, nach der die Ablösung der Sicherheit ausschließlich durch eine Bürgschaft erfolgen darf, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hin. Die Vertragsklausel ist daher unwirksam.
Quelle | OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.5.2014, 4 U 296/11, Abruf-Nr. 185925 unter www.iww.de.