Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Wird in der Nähe einer gehobenen Neubauwohnung eine Altglas- und Altpapiercontaineranlage errichtet, haben die Käufer der Wohnung keinen Schadenersatzanspruch wegen hierdurch entstehender Beeinträchtigungen. 


Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Ehepaars. Die Eheleute hatten von einem Bauträger für rund 550.000 EUR eine 140 qm große Vierzimmerwohnung im zweiten Obergeschoss einer Wohnanlage gekauft. Die Wohnung liegt in einem größeren Neubaugebiet, in dem insgesamt rund 1.800 Wohnungen entstehen sollen.

 

Auf der anderen Straßenseite gegenüber der Wohnung errichtete die Stadt Düsseldorf eine Containeranlage für Altglas und Altpapier. Dass dies geschehen würde, wussten die Eheleute bei Kaufabschluss nicht. Sie fühlen sich deshalb von dem Bauträger arglistig getäuscht. Ihre Wohnung sei wegen der optischen Beeinträchtigungen und Lärm- und Geruchsbelästigungen, die von der Containeranlage ausgingen, rund 30.000 EUR weniger wert. Ihre auf Zahlung eines Teilbetrags in Höhe von 10.000 EUR gerichtete Klage blieb jedoch ohne Erfolg.

 

In seinem Urteil führt der Senat aus, die ökologisch sinnvolle Abfallentsorgung gehöre zum urbanen Leben, für das die Eheleute sich mit der Standortwahl ihrer Eigentumswohnung entschieden hätten. Die damit einhergehenden Beeinträchtigungen seien unvermeidbar und hinzunehmen. Aus der Höhe des von den Eheleuten gezahlten Kaufpreises ergebe sich kein anderer Maßstab: Auch in Wohnvierteln mit gehobenen Quadratmeterpreisen müsse die Abfallentsorgung sichergestellt sein.

 

Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.1.2020, I-21 U 46/19, Abruf-Nr. 215153 unter www.iww.de.

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