Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Ein Grundstückseigentümer muss Blendwirkungen von einer das Sonnenlicht reflektierenden Photovoltaikanlage des Nachbarn nicht hinnehmen. 


Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden. Der Nachbar sah die Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstücks wegen des stark blendenden Sonnenlichts vom Nachbardach erheblich beeinträchtigt. Das OLG folgte seiner Argumentation. Es stellte eine wesentliche Beeinträchtigung durch das reflektierte Sonnenlicht fest. Es komme – wie der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigt habe – an mehr als 130 Tagen im Jahr zu erheblichen Blendwirkungen. Diese erstreckten sich zeitweise über die gesamte Grundstücksbreite und dauerten bis zu zwei Stunden am Tag an. Diese Beeinträchtigung müsse der Kläger nicht dulden.

 

Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 2.8.2017, I-9 U 35/17, Abruf-Nr. 196572 unter www.iww.de.

 

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