Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

Dr. Lippmann, Hennigs & Coll.

Rechtsanwälte & Notar

Die Leistung des Auftragnehmers ist auch mangelhaft, wenn sie zwar mit den Vorgaben des Auftraggebers übereinstimmt, aber nicht funktionstauglich ist. Im Fall einer fehlerhaften Leistungsbeschreibung kann der Auftragnehmer allerdings der Mängelhaftung entgehen, wenn er seine Bedenkenhinweispflicht erfüllt hat.


So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Köln. Ob eine Prüf- und Hinweispflicht besteht und welchen Umfang sie hat, entscheidet sich danach, ob das Werk nach verbindlichen Vorgaben, etwa in Gestalt eines Leistungsverzeichnisses oder einer Fachplanung, hergestellt werden sollte. Beruht das vom Auftraggeber erstellte Leistungsverzeichnis auf den Planungen von Sonderfachleuten und erkennen diese eine bestehende Problematik nicht, muss der bauausführende Auftragnehmer nicht klüger sein. Er darf sich vielmehr auf die Aussagen der Sonderfachleute verlassen, soweit diese nicht offensichtlich unzutreffend sind.

 

Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 22.2.2016, 11 U 106/15, Abruf-Nr. 195726 unter www.iww.de.

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.