Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, hat einen Schadenersatzanspruch. Diesen kann er aber nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen. Er muss den konkreten Vermögensschaden ermitteln.


Das hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert.

 

Wichtig | Die BGH-Entscheidung gilt auch im Verhältnis zu Architekten oder Ingenieuren. Haben diese einen Planungs- oder Überwachungsfehler begangen, der sich im Bauwerk bereits verwirklicht hat, hat der Bauherr keinen Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten mehr. Hat er das Werk schon veräußert, muss er seinen Schaden nach dem konkreten Mindererlös berechnen, den er erzielt hat, weil das Werk einen Mangel aufwies.

 

Quelle | BGH, Urteil vom 22.2.2018, VII ZR 46/17, Abruf-Nr. 200213 unter www.iww.de.

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