Der Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes kann einen Anspruch darauf haben, dass ihm eine Ausnahme vom Verbot von Öffnungen in Brandwänden für den Einbau einer Brandschutzverglasung erteilt wird, entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Bayern.
Hier kam hinzu, dass der Einbau eines feuerbeständigen (hier: 0,80 qm großen) Glaselements in die Außenwand des Baudenkmals in Bezug auf den bisher durch diese Wand vermittelten Brandschutz keine ins Gewicht fallende Verschlechterung der Situation mit sich bringt. Zudem gab es keine andere Möglichkeit, die Lichtverhältnisse wenigstens geringfügig zu verbessern. Für die Zulassung einer weniger als ein qm großen Verglasung kann neben der geringen Größe auch der Umstand sprechen, dass dieses Bauteil selbst sogar einen besseren Brandschutz vermittelt, als die Brandwand eines Neubaus vor Ort allgemein.
Quelle | VGH Bayern, Urteil vom 9.3.2016, 15 B 2435/13, Abruf-Nr. 196573 unter www.iww.de.