Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Viele Ausschreibungen erfolgen produktneutral, um den Wettbewerb nicht einzuschränken. Daher kommt es bei Bieterverhandlungen zur Klärung der angebotenen Produkte und Typen. Nennt der Bieter in seinem Angebot konkrete Produkte und Typen von Baustoffen und Bauteilen, sind diese Angaben vertragsrelevant. So hat es jetzt die Vergabekammer (VK) Sachsen festgestellt. 


Folge: Der Bieter kann später nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers von dieser Verabredung im Aufklärungsgespräch abweichen. Diese Vorgabe gilt generell. Sie betrifft auch Bauteile und Materialien, deren Festlegung für die Funktionalität und Gestaltung erforderlich ist. 

Quelle | VK Sachsen, Beschluss vom 17.3.2021, 1/SVK/031-20, Abruf-Nr. 224647 unter www.iww.de

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