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Der Bauunternehmer, der einen Bauzaun aufgestellt hat, haftet für ihn grundsätzlich bis er wieder entfernt wird.


Hierauf wies das Amtsgericht München hin. In dem Fall war ein Bauzaun während eines Sturms auf einen geparkten Pkw gefallen und hatte diesen beschädigt. Die Baufirma verweigerte sich, den Schaden zu ersetzen. Sie wandte ein, der Zaun sei von ihr sicher aufgestellt worden. Erst nachdem das Kranunternehmen ihn ab- und wieder aufgebaut hätte, sei er unsicher geworden.

 

Das Amtsgericht gab dem Autobesitzer recht. Die von dem Bauzaun ausgehende Gefahr besteht grundsätzlich fort, bis sie von einem anderen übernommen wird. Das war hier nicht der Fall. Das Ab- und wieder Aufbauen durch die Kranfirma ändert an der Haftungsfrage nichts, da die Kranfirma nicht tatsächlich die Verkehrssicherungspflicht übernommen hat.

 

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 12.1.2017, 251 C 15396/16, Abruf-Nr. 198217 unter www.iww.de.

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