Ein Tiefbauunternehmen hat sich nicht nur bei den kommunalen Bauämtern, sondern auch bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen zu erkundigen, wie die Versorgungsleitungen verlegt sind. Dieser Verpflichtung genügt er, wenn er bei dem örtlichen Versorgungsträger den sogenannten Schachtschein nebst Bestandsauskunft einholt. Er muss keine weiteren Erkundigungen einholen, ob in dem Bestandsplan nicht eingetragene Hausanschlussleitungen vorhanden sind.
So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Die Richter wiesen darauf hin, dass derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen muss, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. An diese Verkehrssicherungspflicht werden für Tiefbauunternehmen hohe Anforderungen gestellt im Hinblick auf die Pflicht, sich vor der Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu erkundigen. Dem ist der Bauunternehmer im vorliegenden Fall aber in vollem Umfang nachgekommen.
Quelle | OLG Brandenburg, Urteil vom 5.4.2017, 4 U 24/16, Abruf-Nr. 196571 unter www.iww.de.