Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Im Fall eines baurechtlich zulässigen Nebeneinanders von Wohnen und Sportanlagen können faktische Vorbelastungen dazu führen, dass dem Schutz des Wohnens ein geringerer Stellenwert zukommt und Beeinträchtigungen in einem weitergehenden Maß zumutbar sind, als sie sonst in dem betreffenden Wohngebiet hinzunehmen wären.


Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Die Richter verwiesen auf das Gebot der Konfliktbewältigung, Dieses verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer „planerischen Zurückhaltung“ sein. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird.

 

Quelle | OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.8.2017, 8 C 11787/16 OVG, Abruf-Nr. 197789 unter www.iww.de.

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