Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Eine erteilte Baugenehmigung für den „Neubau einer Minigolfanlage als Bestandssicherung und Errichtung eines Nebengebäudes mit integrierter Lärmschutzwand“ verletzt einen Nachbarn nicht in seinen Rechten.


So entschied es das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt und lehnte den Eilantrag des Antragstellers ab. Die Minigolfanlage liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans, der unter Punkt 1.2.4.1 regele, dass die Zulässigkeit von Nebenanlagen im Sinne des § 14 Baunutzungsverordnung außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen auf offene Pergolen, Brunnen, Denkmale und öffentliche Bedürfnisanstalten beschränkt werde. Diese Festsetzung, von der hier abgewichen werde, sei schon nicht nachbarschützend. Im Übrigen sei die Befreiung zum Bau der Lärmschutzwand erteilt worden, um den Antragsteller vor Lärmimmissionen zu schützen.

 

Das Gebot der Rücksichtnahme wegen einer übermäßigen Verschattung des Grundstücks des Antragstellers sei ebenso wenig verletzt. Die geplante nur 2 m hohe Lärmschutzwand sei als überdachter Freisitz ausgestaltet und nach der Landesbauordnung an der Grenze zulässig. Der Freisitz begegne auch im Hinblick auf das geplante Dach mit einer Firsthöhe von 3,80 m keinen abstandsflächenrechtlichen Bedenken.

 

Das Gebot der Rücksichtnahme sei auch nicht wegen übermäßiger Lärmimmissionen verletzt. Die von dem Minigolfplatz voraussichtlich ausgehenden Emissionen seien dem Antragsteller zumutbar.

 

Quelle | VG Neustadt, Beschluss vom 17.10.2017, 4 L 1043/17.NW, Abruf-Nr. 197787 unter www.iww.de.

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