Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Eine (weitere) Grundstückszufahrt, die für die Anbindung des Grundstücks an den öffentlichen Straßenraum nicht erforderlich ist, ist bereits mit Blick auf die rechtlichen Auswirkungen der Zufahrt auf den öffentlichen Straßenraum eine straßenrechtliche Sondernutzung.


Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Freiburg sind derartige weitere, für die Nutzung des Grundstücks nicht erforderliche und damit nicht vom Anliegergebrauch umfasste Zufahrten regelmäßig nicht erlaubnisfrei zulässig. Es muss eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden. Einer Baugenehmigung für eine in diesem Sinne nicht erforderliche Garage steht im Ermessen der Baubehörde.

 

Quelle | VG Freiburg, Urteil vom 18.3.2016, 4 K 2029/15, Abruf-Nr. 195727 unter www.iww.de.

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