Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Paukenschlag zum neuen Vergaberecht vom OLG München: Bei einem Verwaltungsgebäude eines Wasserversorgers bilden Objekt-, Tragwerks- und TGA-Planung eine funktionale, wirtschaftliche und technische Einheit. Das hat zur Folge, dass die Honorare für diese Planungsleistungen bei der Schwellenwertberechnung addiert werden müssen.


Im Zuge der Erarbeitung des neuen Vergaberechts (VGV) wurde besonders intensiv über die Schätzung des Auftragswerts nach § 3 VgV diskutiert. Zunächst war es so, dass bei einem Bauvorhaben, für das verschiedene freiberufliche Leistungen beauftragt werden sollen, die Auftragswerte der jeweiligen Leistungen entsprechend einer losweisen Betrachtung addiert werden sollten. Diese funktionale Betrachtungsweise, die die Rechtsprechung des EuGH umgesetzt hätte, hätte dazu geführt, dass auch kleinteiligere Leistungen EU-weit hätten ausgeschrieben werden müssen. Diese Regelung war von Berufs- und Spitzenverbänden hart kritisiert worden. Der Verordnungsgeber hatte es deshalb bei der alten Fassung belassen. Und die hat das OLG München jetzt kassiert.

 

Die Entscheidung des OLG München provoziert nicht nur Nachprüfungsverfahren nicht berücksichtigter Bieter. Sie ist auch für solche Auftraggeber gefährlich, die für das Projekt Fördermittel gewährt bekommen haben. Stellt irgendjemand fest, dass der Auftrag hätte EU-weit ausgeschrieben werden müssen, droht eine (Teil-)Zurückforderung gewährter Zuwendungen.

 

Quelle | OLG München, Beschluss vom 13.3.2017, Verg 15/16, Abruf-Nr. 193132 unter www.iww.de.

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